Die Vor- und Nachrangigkeit von Leistungen nach § 12a SGB II

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Lübben (Spreewald)

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Es ist jedem bekannt: Deutschland ist ein Sozialstaat. Weltweit gibt es nur wenige Länder, die ein so gutes soziales Netz besitzen. Wer Hilfe in einer besonderen Lebenslage benötigt, dem wird geholfen. Dazu gehört auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Jedoch hat nicht jeder Arbeitsuchende in Deutschland Anspruch auf diese Leistung. Es müssen bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen gegeben sein. Dazu gehört auch, dass die Leistungen nach dem SGB II nachrangig sind, d.h. hat der Hilfebedürftige Anspruch auf Sozialleistungen anderer Träger, so sind zunächst diese auszuschöpfen. Inhalte sind im Einzelnen:

  • Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 5 Abs. 1 SGB II

  • Antragsverfahren der Behörde gemäß § 5 Abs. 3 SGB II und Vermittlung zu vorrangigen Leistungsansprüchen anderer Leistungsträger unter: 

     
    • Anwendung des § 12a SGB II
    • Ausführungen zu Leistungen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, insbesondere zum neuen Rentenversicherungsrecht seit 01.01.2008
    • Ausführungen zum sozialen Entschädigungsrecht (Bundesversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, usw.)
    • Ausführungen zur Sozialförderung, insbesondere zur Berufsausbildungshilfe (BAB), zum BAföG, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), SGB VIII (Pflegegeld), SGB IX (Rehabilitation) und Unterhaltsvorschuss

Angebotsmerkmale

Dauer
1 Tage
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Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung

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15848 Beeskow
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Evelyn Stöwer

Sachbearbeiterin Aus- und Fortbildung

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Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung - Außenstelle Lübben (Spreewald) -

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